Saison 2023 - am 07.04.2023

Art. 53 – Notfallzulassung für 2023 Mospilan

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Wir freuen uns, Sie über die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Mospilan 20 SG (Pfl.Reg.Nr. 2830-0) informieren zu können.

Das Insektizid Mospilan 20 SG ist zusätzlich zu den bestehenden Zulassungen während der angegebenen Zeiträume mit folgenden Indikationen zugelassen:

 

Mospilan 20 SG (Pfl. Reg.Nr. 2830-0)
Ind. Kultur Schadfaktor Aufwandmenge
kg/ha
Anwendung Wartefrist in Tagen
Anzahl Zeitraum

62

Zuckerrübe

Futterrübe

Rübenderbrüssler

0,25 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. ab Warndiensthinweis

14

63

Zuckerrübe

Futterrübe

Blattläuse

0,25 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. ab Warndiensthinweis, Stadium 12 (2 Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet) bis Stadium 39 (Bestandesschluß: über 90% der Pflanzen benachbartet Reihen berühren sich) 

14

64

Spargel

Spargelblattlaus

0,25 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen

-

65

Spargel

Spargelkäfer; Spargelhähnchen

0,325 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen

-

66

Paprika

Marmorierte Baumwanze; Grüne Reiswanze

0,3 kg/ha Pflanzenhöhe bis 50 cm; 0,45 kg/ha Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm; 0,6 kg/ha Pflanzenhöhe über 125 cm

2

Bei Befallsbeginn bzw. ab Warndiensthinweis

7

67

Paprika (Unter Glas)

Marmorierte Baumwanze; Grüne Reiswanze

0,3 kg/ha Pflanzenhöhe bis 50 cm; 0,45 kg/ha Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm; 0,6 kg/ha Pflanzenhöhe über 125 cm

2

Bei Befallsbeginn bzw. ab Warndiensthinweis

7

68

Gemüseerbse

Frisch, ohne Hülse

Grüne Erbsenblattlaus

0,3 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen

14

69

Buschbohne

Frisch, mit Hülsen

Schwarze Bohnenblattlaus

0,3 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen

14

70

Salat

(Unter Glas) ausgenommen Endivien, ausgenommen Kopfsalate

Blattläuse

0,25 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen

7

71

Kren

Erdfloh

0,25 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen

14

72

Ölkürbis

Blattläuse

0,2 kg//ha

1

Bei Befallsbeginn bzw. ab Warndiensthinweis, Stadium 12 (2. Laubblatt am Hauptspross entfaltet) bis Stadium 16 (6. Laubblatt am Hauptspross entfaltet)

14

73

Winterraps

Rapserdfloh 

0,25 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen 

28

74

Mohn

Mohnkapselrüssler

0,15 kg/ha

2

Bei Befallsbeginn bzw. ab Warndiensthinweis; Vor der Blüte

28

 

Indikation  Zulassung gültig
62., 63. vom 07.04. bis 29.07.2023
64., 65., 74. vom 01.05. bis 28.08.2023
66 vom 01.07. bis 28.10.2023
67. vom 01.06. bis 28.09.2023
68. vom 07.04. bis 31.07.2023
69. vom 15.05. bis 11.09.2023
70. vom 01.08. bis 22.11.2023
71. vom 15.04. bis 12.08.2023
72.  vom 15.04. bis 01.07.2023
73.  vom 02.09. bis 22.11.2023

 

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Zulassung mit den folgenden Auflagen und Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung für die 62.-74. Indikation erteilt:

Für die 62.,63.,64.,65.,66.,67.,68.,69.,70.,71.,72.,73.,74. Indikation: Bei Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen sind Schutzkleidung und Schutzhandschuhe zu tragen.

Für die 66.,73. Indikation: Zum Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 90% gemäß Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.

Für die 72. Indikation: Zum Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 50% gemäß Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.

Für die 73. Indikation: Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:

Einsatz/Kultur
Anwendungsart
Abstand in m
Abdriftminderungsklasse
gemäß Indikation
Spritzen
15 m
50 %
gemäß Indikation
Spritzen
10 m
75 %
gemäß Indikation
Spritzen
5 m
90 %

 

Für die 62.,63.,64.,65.,68.,69.,71.,72. Indikation: Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten:

Einsatz/Kultur
Anwendungsart
Abstand in m
Abdriftminderungsklasse
gemäß Indikation
Spritzen
5 m
Regelabstand
gemäß Indikation
Spritzen
5 m
50 %
gemäß Indikation
Spritzen
1 m
75 %
gemäß Indikation
Spritzen
1 m
90 %

 

Für die 66. Indikation: Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:

Einsatz/Kultur
Anwendungsart
Abstand in m
Abdriftminderungsklasse
gemäß Indikation
Spritzen
15 m
50 %
gemäß Indikation
Spritzen
10 m
75 %
gemäß Indikation
Spritzen
5 m
90 %

 

Für die 74. Indikation: Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten:

Einsatz/Kultur
Anwendungsart
Abstand in m
Abdriftminderungsklasse
gemäß Indikation
Spritzen
5 m
Regelabstand
gemäß Indikation
Spritzen
1 m
50 %
gemäß Indikation
Spritzen
1 m
75 %
gemäß Indikation
Spritzen
1 m
90 %

 

Für die 62.,63.,64.,65.,66.,67.,68.,69.,70.,71.,72.,73.,74. Indikation: Abbauprodukte können ins Grundwasser gelangen.

Für die 67.,70. Indikation: Schädlich für bestäubende Insekten.

Für die 72. Indikation: Insgesamt nicht mehr als 1 Anwendung pro Kultur und Vegetationsperiode, wobei die Anwendung nur alle 2 Jahre auf derselben Fläche erfolgen darf. Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen Mitteln, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.

Für die 62.,63.,64.,65.,66.,67.,68.,69.,70.,71.,73.,74. Indikation: Insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen pro Kultur und Vegetationsperiode, wobei die Anwendung nur alle 2 Jahre auf derselben Fläche erfolgen darf. Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen Mitteln, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.

Für die 62.,63. Indikation: Behandelte Rübenblätter nicht verfüttern.

Für die 62.,63.,64.,65.,66.,67.,68.,69.,70.,71.,72.,73.,74. Indikation: Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe oder solcher mit Kreuzresistenz können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln anderer Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz verwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.

 

Alle sonstigen Bedingungen und Auflagen laut Pflanzenschutzmittelregister bleiben unverändert und sind auch für die 62.-74. Indikation/en anzuwenden.

 

Pfl.Reg.Nr.: 2830-0 Mospilan 20 SG 

 

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kwizda-agro.at

oder telefonisch von Ihrem regionalen Pflanzenschutzberater

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kwizda Agro GmbH