Art. 53 – Notfallzulassung Belem 0,8 MG
Wir freuen uns, Sie über die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Belem 0,8 MG (Pfl.Reg.Nr. 3553-0) informieren zu können.
Wir freuen uns, Sie über die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Belem 0,8 MG (Pfl.Reg.Nr. 3553-0) informieren zu können.
Das Insektizid Belem 0,8 MG ist zusätzlich zu den bestehenden Zulassungen während der angegebenen Zeiträume mit folgenden Indikationen zugelassen:
Für die 45., 46., 47., 48., 49., 50. Indikation:
Ein Aufbrauch (Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch) der bestehenden Lagerbestände des Mittels nach dem
29.06.2026 für die in der Anlage angeführte 45. Indikation
01.05.2026 für die in der Anlage angeführte 46. Indikation
29.09.2026 für die in der Anlage angeführte 47. Indikation
01.06.2026 für die in der Anlage angeführte 48. Indikation
13.07.2026 für die in der Anlage angeführte 49. Indikation
30.07.2026 für die in der Anlage angeführte 50. Indikation
Ist nicht zulässig.
Diese Notfallzulassung ist nur für das Originalprodukt Belem 0,8 MG Pfl.Reg.Nr.: 3553-0 gültig! Bei Einsatz von Belem in einer der permanent zugelassenen Indikationen Mais, Zuckermais, Kartoffel, Sorghumhirse und Sonnenblume, darf Belem über angegebene Fristen hinaus am Betrieb gelagert werden.
Weitere Informationen zum Produkt Belem 0,8 MG erhalten Sie hier!
Sonstige Kennzeichnungshinweise sowie Anwendungsbestimmungen sind dem Pflanzenschutzregister zu entnehmen.