Saison 2025 - am 05.12.2025

Art. 53 – Notfallzulassung Belem 0,8 MG

Wir freuen uns, Sie über die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Belem 0,8 MG (Pfl.Reg.Nr. 3553-0) informieren zu können.

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Das Insektizid Belem 0,8 MG ist zusätzlich zu den bestehenden Zulassungen während der angegebenen Zeiträume mit folgenden Indikationen zugelassen:

Für die 45., 46., 47., 48., 49., 50. Indikation:

  • Die Anwendung des ggstl. Pflanzenschutzmittels darf nur bei tatsächlichem Auftreten der Gefahr iSd Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgen.
  •  Beim Umgang mit dem Mittel geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Atemschutz (partikelfiltrierende Maske FFP2 oder Partikelfilter P2) tragen.
  •  Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an der Kultur liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Vor dem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit und Wirksamkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.

Ein Aufbrauch (Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch) der bestehenden Lagerbestände des Mittels nach dem

            29.06.2026 für die in der Anlage angeführte 45. Indikation

            01.05.2026 für die in der Anlage angeführte 46. Indikation

            29.09.2026 für die in der Anlage angeführte 47. Indikation

            01.06.2026 für die in der Anlage angeführte 48. Indikation

            13.07.2026 für die in der Anlage angeführte 49. Indikation

            30.07.2026 für die in der Anlage angeführte 50. Indikation

Ist nicht zulässig.

Diese Notfallzulassung ist nur für das Originalprodukt Belem 0,8 MG Pfl.Reg.Nr.: 3553-0 gültig! Bei Einsatz von Belem in einer der permanent zugelassenen Indikationen Mais, Zuckermais, Kartoffel, Sorghumhirse und Sonnenblume, darf Belem über angegebene Fristen hinaus am Betrieb gelagert werden.

 

Weitere Informationen zum Produkt Belem 0,8 MG erhalten Sie hier!

 

Sonstige Kennzeichnungshinweise sowie Anwendungsbestimmungen sind dem Pflanzenschutzregister zu entnehmen.