Art. 53 - am 27.04.2026

Art. 53 - Kabuki Notfallzulassung

Wir freuen uns, Sie über die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kabuki (Pfl.Reg.Nr. 2907-0) informieren zu können. Das Herbizid Kabuki ist zusätzlich zu den bestehenden Zulassungen während der angegebenen Zeiträume mit folgenden Indikationen zugelassen:

Teilen:

 

Kabuki (2907-0)

Ind.

Kultur

Schadfaktor

Aufwandmenge
l/ha

Anwendungsart

Anwendung

Anzahl

Zeitraum

23

Himbeeren (RUBID), Einschränkung auf Sommerhimbeere Brombeeren (RUBFR)

Taubnessel (LAMPU, Lamium purpureum),
Löwenzahn (TAROF, Taraxacum officinale)

0,8 l/ha

Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung

2

Nach dem Auflaufen der Unkräuter, Stadium 01 (Beginn des Knospenschwellens) bis Stadium 81 (Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung); Stadium 89 (Vollreife: Art- /Sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht) bis Stadium 93 (Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalles)

24

Himbeeren (RUBID), Einschränkung auf Herbsthimbeeren

Taubnessel (LAMPU, Lamium purpureum),
Löwenzahn (TAROF, Taraxacum officinale)

0,8 l/ha

Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung

2

Nach dem Auflaufen der Unkräuter, Stadium 01 (Beginn des Knospenschwellens) bis Stadium 81 (Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung); Stadium 89 (Vollreife: Art- /Sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht) bis Stadium 93 (Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalles)

25

Erdbeeren (FRAAN)

Schwarzer Nachtschatten (SOLNI, Solanum nigrum), Floh-Knöterich (POLPE, Persicaria maculosa), Klettenlabkraut (GALAP, Galium aparine), Taubnessel (LAMPU, Lamium purpureum)

0,8 l/ha

Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung

2

Nach der Ernte, ab Stadium 91 (Beginn der Bildung von Seitentrieben)

26

Steinobst (3STFC),
 Ab dem 1. Standjahr, Neuanpflanzungen
Kernobst (3PMFC),
 Ab dem 1. Standjahr, Neuanpflanzungen

Wurzelschosser

0,8 l/ha

Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung

2

Während der Vegetationsperiode

 

 

Indikation

Zulassung gültig

23., 26.

vom 22.04.2026 bis 29.07.2026

24.

vom 01.05.2026 bis 28.08.2026

25.

vom 01.06.2026 bis 28.09.2026

 

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel geeignete Arbeitskleidung und Handschuhe tragen.

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 90% gemäß Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 15/2024 – in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand durch einen 20 m bewachsenen Grünstreifen einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abtriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Die Anwendung des ggstl. Pflanzenschutzmittels darf nur bei tatsächlichem Auftreten der Gefahr iSd Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgen.

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Mögliche Schäden an der Kultur liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Vor dem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit und Wirksamkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Grüne Teile der Kulturpflanzen (wie z.B. nicht verholzte Pflanzenteile und Blattorgane) dürfen weder direkt noch indirekt durch Spritzflüssigkeit getroffen werden, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich.

 

Für die 23., 24., 25., 26. Indikation: Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 15/2024 – in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:

 

Einsatzgebiet/Kultur

Anwendungsart

Abstand in m

Abdriftminderungsklasse

Gemäß Indikation

Spritzen

20 m

90 %

 

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Sonstige Kennzeichnungshinweise sowie Anwendungsbestimmungen sind dem Pflanzenschutzregister zu entnehmen.

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